DIE VERFASSUNG DER REPUBLIK ASERBAIDSCHAN

Die Verfassung wurde am 12. November 1995 angenommen und ist am 27. November 1995 in Kraft getreten.

Das Volk Aserbaidschans erklärt, in Fortsetzung der Jahrhunderte währenden Traditionen seiner Staatlichkeit, geleitet von dem im Verfassungsakt „Über die staatliche Unabhängigkeit der Republik Aserbaidschan“ niedergelegten Prinzipien, in dem Wunsch nach Sicherung des Wohlergehens aller und eines jeden und nach Festigung der Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit, im Bewusstsein seiner Verantwortung vor den Generationen der Vergangenheit, der Gegenwart und Zukunft und in Ausübung seines souveränes Rechts, feierlich seine folgenden Absichten:

die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der Republik Aserbaidschan zu schützen;

die demokratische Ordnung im Rahmen der Verfassung zu garantieren;

die Festigung der bürgerlichen Gesellschaft zu erzielen;

- einen weltlichen Rechtsstaat aufzubauen, der die Herrschaft der Gesetze als Ausdruck des Volkswillens gewährleistet;

- allen einen würdigen Lebensstandard in Übereinstimmung mit einer gerechten Wirtschafts- und Sozialordnung zu sichern und

- getreu den allgemeinmenschlichen werten allen Völkern der Welt in Beziehungen mit Freundschaft, des Friedens und der Sicherheit zu leben und zu diesem Zweck auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils zusammenzuarbeiten.

Im Namen dieser hohen Absichten wird durch das Referendum die vorliegende Verfassung  angenommen.

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 Kapitel 1

Die Herrschaft des Volkes

 Artikel 1

Die Quelle der Herrschaft

I.  In der Republik Aserbaidschan ist die einzige Quelle der Staatsgewalt das Volk Aserbaidschans.

 

II.  Das Volk Aserbaidschans besteht aus den Bürgern der Republik Aserbaidschan, die auf dem Territorium der Republik Aserbaidschan und jenseits ihrer Grenzen leben und die Auffassung besteht, dass sie dem Aserbaidschanischen Staat und seinen Gesetzen unterstehen, was die vom Völkerrecht gesetzten Normen nicht ausschließt. 

 

Artikel 2

Die Souveränität des Volkes

I. Es ist souveräne Recht des Volkes von Aserbaidschan, frei und unabhängig über sein Schicksal zu entscheiden und seine eigene Regierungsform zu begründen.

II. Das Volk von Aserbaidschan verwirklicht sein souveränes Recht unmittelbar durch Referendum oder durch seine Vertreter, die aufgrund des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in freier, geheimer und persönlicher Abstimmung gewählt werden.

Artikel 3

Durch Referendum zu entscheidende Fragen

I. Das Volk von Aserbaidschan kann in Wege des Referendums jede Frage entscheiden, die seine Rechte und Interesse berührt.

II. Folgende Fragen können nur im Wege des Referendums entschieden werden:

1)  die Annahme der Verfassung der Republik Aserbaidschan und deren Änderung;

2)  die Änderung der Staatsgrenzen der Republik Aserbaidschan.

Artikel 4

Das Recht zur Vertretung des Volkes

Niemand anderes als die vom Volk gewählten, bevollmächtigten Vertreter hat das Recht, das Volk zu vertreten, im Namen des Volkes zu sprechen und im Namen des Volkes Aufrufe zu erlassen.

Artikel 5

Die Einheit des Volkes

 

I.  das Volk von Aserbaidschan ist einheitlich.

II.  Die Einheit des Volkes von Aserbaidschan bildet die Grundlage des aserbaidschanischen Staates. Die Republik Aserbaidschan ist die gemeinschaftliche und unteilbare Heimat aller Bürger der Republik Aserbaidschan.

Artikel 6

Die Unzulässigkeit der Usurpation der Staatsgewalt

 

I. Kein Teil des Volkes von Aserbaidschan, keine soziale Gruppe, Organisation und keine Person darf die Befugnis zur Ausübung der Staatsgewalt an sich ziehen.

II. Es ist das schwerste Verbrechen gegen das Volk, die Staatsgewalt an sich zu ziehen.

 

Kapitel 2

Die Grundlagen des Staates

 Artikel 7

Der Aserbaidschanische Staat

 

I. Der Aserbaidschanische Staat ist eine demokratische, rechtsstaatliche, weltliche und unitarische Republik.

II. In der Republik Aserbaidschan ist die Staatsgewalt in inneren Fragen nur durch das Recht und in den äußeren Fragen nur durch diejenigen Bestimmungen eingegrenzt, die sich aus internationalen Verträgen ergeben, deren Partei die Republik Aserbaidschan ist.

III. Die Staatsgewalt in der Republik Aserbaidschan wird auf der Grundlage des Prinzips der Republik Aserbaidschan organisiert;

die gesetzgebende Gewalt übt die Nationalversammlung (der Milli Məclis) der Republik Aserbaidschan;

die vollziehende Gewalt gehört dem Präsidenten der Republik Aserbaidschan;

die rechtsprechende Gewalt üben die Gerichte der Republik Aserbaidschan aus.

IV.  Die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt  wirken zusammen und sind im Rahmen ihrer Befugnisse unabhängig, in Übereinstimmung mit den Vorschriften die Verfassung. 

Artikel 8

Das Oberhaupt des Aserbaidschanischen Staates

 

I. Oberhaupt des Aserbaidschanischen Staates ist der Präsident der Republik Aserbaidschan. Er vertritt den Aserbaidschanischen Staat innerhalb des Landes und in den auswärtigen Beziehungen.

II. Der Präsident der Republik Aserbaidschan verkörpert die Einheit des Volkes von Aserbaidschan und gewährleistet die Kontinuität des Aserbaidschanischen Staatswesens.

III. Der Präsident der Republik Aserbaidschan ist der Garant der Unabhängigkeit und territorialen Integrität des Aserbaidschanischen Staates und der Einhaltung der internationalen Verträge, deren Partei die Republik Aserbaidschan ist.

 

IV. der Präsident der Republik Aserbaidschan ist der Garant der Unabhängigkeit der entsprechenden Gewalt.

Artikel 9

Die Streitkräfte

I. Die aserbaidschanische Republik bildet zur Gewährleistung ihrer Sicherheit und Verteidigung Streitkräfte und andere bewaffnete Einheiten.

 

II. Die Republik Aserbaidschan lehnt den Krieg als ein Mittel des Angriffs auf die Unabhängigkeit anderer Staaten und als eine Methode zur Lösung von internationalen Konflikten ab. 

Artikel 43

Das Recht auf Wohnung

I. Niemandem darf ohne gesetzlichen Grund seine Wohnung genommen werden.

II. Der Staat fördert den Bau von Wohnraum und leitet besondere Maßnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf Wohnung ein. 

 

 Artikel 44

Das Recht auf nationale Zugehörigkeit

I.  Jeder besitzt das Recht, seine nationale Zugehörigkeit zu behalten.

II. Niemand darf gezwungen werden, seine nationale Zugehörigkeit zu ändern.

 Artikel 45

Das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache

I. Jeder besitzt das Recht, seine Muttersprache zu gebrauchen. Jeder besitzt das Recht auf eine Erziehung, eine Abbildung und ein Schaffen in einer beliebigen, von ihm gewählten Sprache.

II. Niemandem darf das Recht auf den Gebrauch seiner Muttersprache genommen werden. 

Artikel 46

Das Recht auf den Schutz der Ehre und Würde

I. Jeder besitzt das Recht, seine Ehre und Würde zu schützen.

II. Die Würde der Person wird durch den Staat geschützt. Keinerlei Umstand kann als Grundlage für die Herabsetzung der Würde der Person dienen.

III. Niemand darf gefoltert und misshandelt werden. Niemand darf einer die menschliche Würde herabsetzenden Behandlung oder Bestrafung  unterworfen werden. An niemandem dürfen ohne seine Zustimmung medizinische, wissenschaftliche oder andere Versuche vorgenommen werden. 

Artikel 47

Die Freiheit des Gedankens und des Wortes

 

I. Jeder besitzt das Recht auf die Freiheit des Gedankens und des Wortes

II. Niemand darf gezwungen werden, seine Gedanken und Überzeugungen kundzutun oder seine Gedanken und Überzeugungen aufzugeben.

III. Unzulässig sind die Agitation und Propaganda, die zu Streit und Feindschaft auf rassischen, religiösen und sozialen Gründen anstacheln.

 Artikel 48

Gewissenfreiheit

 

I. Jeder besitzt Gewissenfreiheit.

II. Jeder besitzt das Recht, seine Einstellung zur Religion frei zu bestimmen und selbständig oder gemeinsam mit anderen sich zu einer Religion oder keiner Religion zu bekennen sowie in bezug auf die Religion seine Überzeugungen zu äußern und zu verbreiten.

III. Die Ausübung religiöser Zeremonien ist frei, soweit sie nicht gegen die öffentliche Ordnung und die gesellschaftliche Moral verstößt.

IV. Ein Glaubensbekenntnis und Überzeugungen rechtfertigen keine Rechtsverletzung. 

Artikel 49

Die Verssammlungsfreiheit

 

I.  Jeder besitzt das Recht auf Versammlungsfreiheit.

 

II. Jeder hat das Recht, sich nach rechtzeitiger Anmeldung bei den entsprechenden Staatsorganen mit anderen friedlich und ohne Waffe zu versammeln, Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen und Umzüge zu veranstalten und mahnwachen aufzustellen. 

Artikel 50

Die Informationsfreiheit

 

I. Jeder besitzt die Freiheit, auf gesetzlich zugelassene Weise Information zu suchen, zu empfangen, weiterzugeben, zusammenzustellen und zu verbreiten.

II. Die Freiheit der Massenmedien wird garantiert. Die stattliche Zensur in den Massenmedien einschließlich der Presse verboten.

 

 Artikel 51

Die Schaffensfreiheit

 

I. Jeder besitzt die Schaffensfreiheit.

II. Der Staat garantiert die freie Ausübung des literarischen und wissenschaftlich-technischen Schaffens sowie anderer Arten des Schaffens. 

Artikel 52

Das Recht auf Staatsangehörigkeit

 

Einer Person, die mit der Republik Aserbaidschan politisch und rechtlich verbunden und gegenseitig berechtigt und verpflichtet ist, ist Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Eine Person, die auf dem Territorium der Republik Aserbaidschan geboren ist oder von Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan abstammt, ist Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Eine Person, deren einer Elternteil Staatsbürger der Republik Aserbaidschan ist, ist Staatsbürger der Republik Aserbaidschan.

 

Artikel 53

Die Garantie des Rechts auf Staatsangehörigkeit

 

I. Einem Staatsbürger der Republik Aserbaidschan kann in keinem Fall die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan entzogen werden.

II.  Ein Staatsbürger der Republik Aserbaidschan kann in keinem Fall aus der Republik Aserbaidschan vertrieben oder an einen ausländischen Staat ausgeliefert werden.

III. Der Republik Aserbaidschan garantiert den Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan, die ständig oder vorübergehend im Ausland leben, rechtlichen Schutz und Fürsorge.

Artikel 54

Das Recht auf Teilnahme am politischen Leben der Gesellschaft und des Staates

 

I. Die Bürger der Republik Aserbaidschan besitzen das Recht auf ungehinderte Teilnahme am politischen Leben der Gesellschaft und Staates.

II. Es ist das Recht eines jeden Staatsbürgers der Republik Aserbaidschan, eines Aufstands gegen den Staat oder einem Staatsreich selbständig Widerstand zu leisten. 

Artikel 55

Das Recht auf Teilnahme an der Verwaltung des Staates

 

I. Die Bürger der Republik Aserbaidschan besitzen das Recht auf Teilnahme an der Verwaltung des Staates. Dieses Recht können sie unmittelbar oder durch ihre Vertreter ausüben.

 

II. Die Bürger der Republik Aserbaidschan haben das Recht, in den Staatsorganen zu dienen. Die Amtspersonen der Staatsorgane werden aus dem Kreise der Bürger  der Republik Aserbaidschan ernannt. Ausländer und Staatslose können auf dem gesetzlich festgelegten Wege in den Staatsdient aufgenommen werden. 

Artikel 56

Das Wahlrecht 

I. Die Bürger der Republik Aserbaidschan besitzen das Recht ihre Staatsorgane zu wählen und in diese gewählt zu werden sowie an Referenden teilzunehmen.

II. Personen, deren Geschäftsunfähigkeit durch Gerichtsentscheidung festgestellt worden ist, besitzen nicht das Recht auf Teilnahme an Wahlen und Referenden.

III. Das Recht der Militärbediensteten, Richter, Staatsgestellten, Geistlichen, der aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils Gefangenen und sonstiger Personen, die in dieser Verfassung oder in einem Gesetz bestimmt sind, auf Teilnahme an Wahlen kann durch Gesetz beschränkt werden. 

 

Artikel 57

Das Eingabenrecht

 

I. Die Bürger der Republik Aserbaidschan besitzen das Recht, sich persönlich oder individuell beziehungsweise kollektiv schriftlich mit Eingaben an die Staatsorgane zu wenden. Jede Eingabe muss auf dem Wege und innerhalb der Frist, wie diese gesetzlich festgelegt sind, beantwortet werden.

II. Die Bürger der Republik Aserbaidschan besitzen das Recht, die Tätigkeit oder Arbeit der Staatsorgane und ihrer Amtspersonen, der politisch Parteien, der Gewerkschaften und anderen gesellschaftlichen Vereinigungen wie auch die Tätigkeit oder Arbeit einzelner Bürger zu kritisieren. Eine Verfolgung wegen Kritik ist verboten. Beleidigung und Verleumdung dürfen nicht als Kritik angesehen werden.

Artikel 58

Das Recht auf Vereinigung 

I.  Jeder besitzt das Recht,  eine beliebige Vereinigung zu gründen, einschließlich einer politischen Partei, einer Gewerkschaft und einer anderen gesellschaftlichen Vereinigung, oder in eine bereits bestehende Vereinigung einzutreten. Die freie Betätigung aller Vereinigungen wird garantiert.

II.  Niemand darf gezwungen werden, in irgendeine Vereinigung einzutreten oder ihrem Mitglied zu bleiben.

III. Verboten sind Vereinigungen, die das Ziel verfolgen, die rechtmäßige Staatsgewalt auf dem gesamten Territorium der Republik Aserbaidschan oder in einem ihrer Teile mit Gewalt zu stürzen. Die Betätigung von Vereinigungen, welche die Verfassung und die Gesetze verletzen, kann nur auf gerichtlichem Wege beendet werden.

Artikel 59

Das Recht auf die Freiheit der unternehmerischen Betätigung

 

Jeder kann auf dem gesetzlich festgelegten Wege und unter freier Nutzung seiner Möglichkeiten, seiner Fähigkeiten und seines Vermögens selbständig oder gemeinsam mit anderen eine unternehmerische Betätigung oder eine gesetzlich nicht verbotene andere Art einer Wirtschaftstätigkeit ausüben. 

Artikel 60

Das Recht auf die Freiheit und Freiheiten 

I.  Der Schutz der Rechte und Freiheiten eines jeden vor Gericht wird garantiert.

II. Jeder kann vor Gericht die Entscheidungen und Handlungen (oder die Untätigkeit) von Staatsorganen, politischen Parteien, Gewerkschaften, anderen gesellschaftlichen Vereinigungen und Amtspersonen anfechten. 

Artikel 61

Das Recht auf juristischen Beistand

 

I.  Jeder besitzt das Recht auf einen qualifizierten rechtlichen Beistand.

II. In den durch Gesetz vorgesehenen Fällen wird der rechtliche Bestand unentgeltlich, zu Lasten des Staates geleistet.

III.  Jede Person hat  vom Zeitpunkt der Festnahme, der Verhaftung oder der Anklageerhebung wegen Begehung einer Straftat seitens der zuständigen Staatsorgane an das Recht, den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. 

Artikel 62

Unzulässigkeit einer Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit

 Jeder besitzt das Recht auf Verhandlung seiner Sache vor dem gesetzlich festgelegten Gericht. Die Verhandlung seiner Sache vor einem anderen Gericht ist ohne seine Zustimmung unzulässig. 

 

Artikel 63

Unschuldsvermutung

 

I.  Jeder besitzt das Recht auf Unschuldsvermutung. Jeder, der der Begehung einer Straftat beschuldigt wird, gilt so lange als unschuldig, bis seine Schuld auf dem gesetzlich festgelegten Wege bewiesen ist und in Zusammenhang damit ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt.

II.  Solange nur der begründete Verdacht der Schuld einer Person vorliegt, darf diese nicht für schuldig erklärt werden.

III.  Eine Person, die der Begehung einer Straftat beschuldigt wird, ist nicht verpflichtet, ihre Unschuld zu beweisen.

IV. Bei der Ausübung der Rechtsprechung dürfen keine Beweise verwendet werden, die auf die ungesetzliche Weise erlangt wurden.

V. Ohne Gerichtsurteil darf niemand als der Begehung einer Straftat schuldig betrachtet werden.   

Artikel 64

Die Unzulässigkeit der erneuten Verurteilung für ein und dieselbe Straftat

Niemand darf für ein und dieselbe Straftat erneut verurteilt werden. 

Artikel 65

Das Recht der erneuten Angabe eines Gerichts

Jede durch ein Gericht verurteilte Person hat das Recht, auf dem gesetzlich festgelegten Wege ein übergeordnetes Gericht zwecks Überprüfung eines gegen sie ergangenen Urteils sowie zwecks Begnadigung oder Strafmilderung anzurufen. 

Artikel 66

Die Unzulässigkeit des Zwanges zur Zeugenaussage gegen Verwandte

 

Niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst, die Ehefrau (den Ehemann), die Kinder, die Eltern, den Bruder und die Schwester Zeugnis abzugeben. Das vollständige Verzeichnis der Verwandten, gegen die keine Aussagen gemacht werden müssen, wird durch Gesetz bestimmt. 

Artikel 67

Die Rechte der Festgenommenen, Verhafteten und der Begehung einer Straftat Beschuldigten

Jeder Person, die festgenommen, verhaftet oder der Begehung einer Straftat beschuldigt worden ist, muss seitens der zuständigen Staatsorgane unverzüglich ihre Rechte und die Gründe dafür erläutert werden, weshalb sie festgenommen oder verhaftet wurde beziehungsweise strafrechtlich zur Verhaftung gezogen wird.

Artikel 68

Das Recht auf Forderung von Schadenersatz

I. Die Rechte der durch ein Verbrechen oder durch Missbrauch der Staatsgewalt Geschädigten werden durch das Gesetz geschützt. Der Geschädigte hat das Recht, an der Rechtsfindung mitzuwirken und Ersatz für den ihm zugefügten Schaden zu fordern.

 

II. Jeder besitzt das Recht, dass ihm der Staat den Schaden ersetzt, der durch ungesetzliche Handlungen oder Unterlassungen von Staatsorganen oder ihren Amtspersonen verursacht worden ist.

 

Artikel 69

Die Rechte von Ausländern und Staatsorganen 

I. Ausländer und Staatenlose, die sich in der Republik Aserbaidschan aufhalten, haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Bürger der Aserbaidschanischen  Republik, soweit nicht ein Gesetz oder ein internationaler Vertrag, dessen Partei der Republik Aserbaidschan ist, etwas anderes vorsieht.

II. Die Rechte und Freiheiten der Ausländer und Staatslosen, die ständig auf dem Territorium der Republik Aserbaidschan leben oder sich dort vorübergehend aufhalten, können nur in Übereinstimmung mit den Normen des Völkerrechts und den Gesetzen der Republik Aserbaidschan eingeschränkt werden.

Artikel 70

 

Das Recht auf politisches Asyl

I.  In Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts gewährt der Republik Aserbaidschan Ausländern und Staatslosen politisches Asyl.

II. Unzulässig ist die Auslieferung an einen anderen Staat, wenn sich um Personen handelt, die wegen ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden oder wegen solcher Handlungen, die in der Republik Aserbaidschan nicht als Straftat gelten.

 

Artikel 71

Der Schutz der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers 

I. Es ist Pflicht der Organe des gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtssprechenden Gewalt, die in der Verfassung niedergelegten Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers zu achten und zu schützen.

II.  Niemand darf die Ausübung der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers einschränken.

III.  Im Falle der Kriegserklärung, der Verhängung des Kriegsrechts oder des Ausnahmezustandes sowie der Mobilmachung kann die Ausübung der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Republik Aserbaidschan teilweise und vorübergehend eingeschränkt werden. Über die Rechte und Freiheiten, deren Ausübungen eingeschränkt wird, wird die Bevölkerung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

IV. Unter keinerlei Voraussetzungen darf jemand gezwungen werden, seine religiösen oder sonstigen Überzeugungen und Meinungen kundzutun, und wegen dieser verfolgt zu werden.

V. Keine einzige Bestimmung der Verfassung darf als eine Bestimmung ausgelegt werden, welche die Aufhebung der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers zum Gegenstand hat.

VI.  Auf dem Territorium der Republik Aserbaidschan gelten die Rechte und Freiheiten der Menschen und Bürgers unmittelbar.

VII. Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers werden durch die Gerichte entschieden.

VIII. Niemand darf für eine Handlung zur Verantwortung gezogen werden, die im Zeitpunkt der Begehung nicht als Rechtsverletzung galt. In dem Falle, dass nach der Begegnung einer Rechtsverletzung die Verantwortlichkeit durch ein neues Gesetz aufgehoben oder gemildert wurde, wird das neue Gesetz angewendet.

KPITEL IV

GRUNDPFLICHTEN DER BÜRGERS

Artikel 72

Grundlagen der Pflichten des Bürgers

 

 

I.  Jeder hat gegenüber dem Staat und der Gesellschaft Pflichten, die sich unmittelbar aus seinen Rechten und Freiheiten ergeben.

II. Jeder muss die Verfassung und das Gesetz der Republik Aserbaidschan einhalten, die Rechte und Freiheiten anderer Personen achten und die gesetzlich festgesetzten sonstigen Pflichten erfüllen.

III. Unkenntnis des Gesetzes befreit nicht non der Verantwortlichkeit. 

Artikel 73

Steuern und andere staatliche Abgaben

I. Es ist Pflicht eines jeden, die gesetzlich festgesetzten Steuern und anderen staatlichen Angaben in vollem Umfang und rechtzeitig zu zahlen.

II. Niemand darf gezwungen werden, Steuern und andere staatliche Angaben bei Nichtvorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen oder über den im Gesetz angegebenen Umfang hinaus zu zahlen.

 

Artikel 74

Treue zur Heimat

I. Die Treue zur Heimat ist heilig.

II. Personen, die in den Organen der gesetzgebenden, der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt aufgrund von Wahl oder Einsetzung in das Amt tätig sind, tragen die Verantwortung für die genau und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten und leisten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einen Eid.

III. Eine Person, die in den Organen der gesetzgebenden, der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt aufgrund von Wahl oder Einsetzung in das Amt tätig ist und ihre Treue zur Verfassung der Republik Aserbaidschan durch Eid bekräftigt hat, gilt als aus dem Amt ausgeschieden und kann dieses Amt fortan nicht ausüben, sobald sie eines Staatsverbrechens, einschließlich des Aufstandes gegen den Staat und des Staatsreiches, beschuldigt und aufgrund dieser Beschuldigung verurteilt worden ist.

Artikel 75

 

Achtung gegenüber den Staatssymbolen

Jeder Bürger muss die Staatssymbole der Republik Aserbaidschan – ihre Flagge, ihr Wappen und ihre Hymne – achten. 

Artikel 76

Verteidigung der Heimat 

I. Die Verteidigung der Heimat ist Pflicht eines jeden Bürgers. Die Bürger leisten den Wehrdienst in der gesetzlich festgelegten Weise.

 

II. Stehen die Überzeugungen der Bürger der Leistung des aktiven Dienstes entgehen, so ist in den durch die Gesetzgebung festgelegten Fällen der Einsatz des aktiven Wehrdienstes durch einen alternativen Dienst zulässig. 

Artikel 77

Schutz der Geschichts- und Kulturdenkmäler

Pflicht einer jeder Person ist der der Schutz der Geschichts- und Kulturdenkmäler.

Artikel 78

Umweltschutz 

 

Umweltschutz ist Pflicht eines jeden. 

Artikel 79

Unzulässigkeit der Erfüllung von Pflichten, die gegen das Gesetz verstoßen

Niemand darf  zur der Erfüllung von Pflichten gezwungen werden, die gegen die Verfassung und die Gesetze der Republik Aserbaidschan verstoßen.

Artikel 80

Verantwortlichkeit 

Der Verstoß gegen diese Verfassung und die Gesetze der Republik Aserbaidschan, einschließlich des Missbrauchs der Rechte und Freiheiten sowie der Nichterfüllung von Pflichten,

die in dieser Verfassung und den Gesetzen der Republik Aserbaidschan vorgesehen sind, zieht die gesetzlich festgelegte Verantwortlichkeit nach sich.

Dritter Abschnitt

 Die Staatsgewalt

 Kapitel V

 Die Gesetzgebende Gewalt

Artikel 81

 

Ausübung der gesetzgebenden Gewalt

Die gesetzgebende Gewalt in der Republik Aserbaidschan übt die Nationalversammlung (Milli Məclis) der Republik Aserbaidschan aus.

 Artikel 82

 

Die zahlenmäßige Zusammensetzung der Nationalversammlung der Republik Aserbaidschan

Die Nationalversammlung (Milli Məclis) der Republik Aserbaidschan besteht aus 125 Abgeordneten. 

Artikel 83

Die Grundlagen der Abgeordnetenwahlen zur Nationalversammlung der Republik Aserbaidschan

Die Abgeordneten der Nationalversammlung der Republik Aserbaidschan werden auf der Grundlage des Mehrheitswahlsystems und von allgemeinen, gleichen und direkten Wahlen in freier, persönlicher und gemeiner Abstimmung gewählt.  

Artikel 84

Die Dauer einer Legislaturperiode der Nationalversammlung der Republik Aserbaidschan

I. Die Dauer einer jeden Legislaturperiode der Nationalversammlung (Milli Məclis) der Republik Aserbaidschan beträgt fünf Jahre.

II. Die Wahlen einer jeden Legislaturperiode der Nationalversammlung (Milli Məclis) der Republik Aserbaidschan finden alle fünf Jahre am ersten Sonntag des Monats November statt.

III. Die Amtszeit der Abgeordneten der Nationalversammlung (Milli Məclis) der Republik Aserbaidschan wird durch die Dauer der Legislaturperiode der Nationalversammlung (Milli Məclis) der Republik Aserbaidschan eingesetzt.